Franchiserecht - eine kurze Einführung
Der Franchisevertrag ist in den Deutschen Gesetzen nicht speziell geregelt. Hierin liegt der große Unterschied zum Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag Dienstvertrag, Werkvertrag usw., die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) umfangreich vom Gesetzgeber geregelt sind. Es handelt sich dabei um die sog. gesetzlichen Typenverträge.
Das BGB besteht seit weit über 100 Jahren und seit der Zeit um 1900 sind spezielle Vertragstypen im BGB gereglt. Noch etwas älter ist die spezielle Regelung des Handelsvertretervertrages im Handelsgesetzbuch. Hier hat der Gesetzgeber Regelungen zum Schutz des selbständigen Unternehmers, der Handelsvertreter ist, Rechte und Pflichten geregelt.
Franchiseverträge enthalten in aller Regel Elemente des Kauf-, Darlehens, Miet- bzw. Pachtvertrages sowie des Dienst- und Geschäftsbesorgungsvertrages. Es handelt sich daher um einen Mischvertrag.
Das Franchiserecht ist ein junges Rechtsgebiet, das eine dynamische Entwicklung zeigt. Mehr als in anderen Rechtsbereichen sind Gerichtsentscheidungen besonders wichtig, da die Gesetze -mangels spezieller gesetzlicher Vorschriften des Franchisevertrages- oftmals keine klaren Antworten auf die Rechtsfragen des Franchiserechts haben.
Das Franchiserecht ist daher ein Querschnittsrechtsgebiet. Wer sich mit dem Franchiserecht auseinandersetzt, hat es häufig mit den folgenden Rechtsgebieten zu tun: Allgemeines Schuldrecht (Vertragsrecht), insbesondere AGB-Recht; Kaufvertragsrecht, Verbraucherkreditrecht, Dienstvertragsrecht, Recht der Geschäftsbesorgungsverträge, Pacht-/Lizenzrecht, Kartellrecht, Markenrecht und gewerbliches Mietrecht.
Franchiserecht - Spezialisierte Rechtsanwälte
Die Redaktion dieser Seite obliegt Rechtsanwalt & Notar Dr. Christian Prasse. Er betreibt seit 2002 Jahren eine eigene Kanzlei, die sich auf Franchise- und Vertriebsrecht spezialisiert hat. Das Team um Dr. Prasse besteht aus weiteren 2 Anwälten, die als Mitarbeiter für seine Kanzlei arbeiten und 3 Angestelltinnen, die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sind.
Dr. Prasse selbst ist seit über 12 Jahren mit dem Franchiserecht vertraut. Die Kanzlei Dr. Prasse berät und vertritt Franchisegeber wie Franchisenehmer aus ganz Deutschland, Europa und teils auch aus anderen Kontinenten.
Die Kanzlei berät eine Reihe von Franchisegebern und ist am Aufbau und der Weiterentwicklung von Franchisesystemen verschiedenster Branchen beteiligt. Dr. Prasse und seine Kanzlei beraten und vertreten einige große Franchisesysteme auf Franchisegeberseite, die teils einige hundert Betriebe haben. Auch internationale Bezüge prägen die Arbeit immer mehr.
Durch eine Vielzahl von juristischen Auseinandersetzungen auf Franchisegeber- wie Franchisenehmerseite, kann die Kanzlei auf einen besonderen Erfahrungsschatz zurückgreifen. Insbesondere Dr. Prasse weiß, wie man als Rechtsanwalt für Franchisenehmer und Franchisegeber Rechte durchsetzt und Konflikte löst. Die Tätigkeit für Franchisegeber einerseits und Franchisenehmer andererseits hilft stets, Rechtsprobleme des Franchisings aus zwei Perspektiven zu betrachten. Dr. Prasse gilt als erfahrener Prozessanwalt.
Er ist Leiter der Arbeitsgruppe Franchiserecht und Vorstandsmitglied des Deutschen Franchise-Nehmer Verbandes e. V. (DFNV) mit Sitz in Bonn. Er ist als Referent im Bereich Franchise- und Handelsvertreterrecht in der Aus- und Fortbildung von Rechtsanwälten tätig.
Als Rechtsanwalt bestehen seine Tätigkeiten im Franchiserecht insbesondere aus:
- Entwicklung von Franchiseverträgen- Prüfung/Überarbeitung von veralteten Franchiseverträgen
- Laufende Beratung von Franchisegebern rund ums Franchiserecht, Markenrecht, gewerbliches Mietrecht, Know-How-Schutzrecht
- Aufbau von Franchisesystemen / Beratung über andere Vertriebswege
- Prüfung von Franchiseverträgen und Beratung von Franchisenehmern in der Existenzgründungsphase
- laufende Beratung von Franchisenehmern im Hintergrund bei Problemen mit dem Franchisegeber (ohne in Erscheinung zu treten)
- Vertretung von Franchisegebern und Franchisenehmern vor Gerichten
- Betreuung von Franchisenehmern, die den Franchisevertrag vorzeitig beenden wollen
- Erarbeitung von Masterfranchise-/ Gebietsentwicklerverträgen usw.- Beratung von Franchiseunternehmen mit internationalen Bezügen
- Begleitung bei Unternehmensverkäufen bzw. Käufen von Franchiseunternehmen
- Beratung und Aufbau internationaler Lizenz- und Franchisesystemen
- Erstellung von Rechtsgutachten